Leichtfahrzeuge
bis 45 km/h und 350 kg Leergewicht jetzt
ab 16 Jahren mit Führerschein S
Der
bsm meint dazu: Damit können populäre
Elektroleichtfahrzeuge wie z.B. das CityEl künftig ab 16
Jahren gefahren werden, wenn sie auf 45 km/h und mit
Versicherungskennzeichen zugelassen werden.
Nach
aktuellen Informationen tritt die Regelung am 1. Februar
2005 in Kraft.
Die Dritte
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
laut Bundesrat Drucksache 305/04 hat am 11.6.2004 den
Bundesrat passiert.
In § 6 des
Straßenverkehrsgesetzes heißt es jetzt wörtlich:
Klasse
S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm' im Falle
von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung
von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer
Verbrennungsmotoren oder einer maximalen
Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von
Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg
betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von
Elektrofahrzeugen".
Laut § 10
kann der Führerschein S ab 16 Jahren erworben werden.
A.
Hintergrund
Die Europäischen
Kommission hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG
über den Führerschein (Rechtssache C-372/03) und
Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens betreffend
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (P/2000/4211) geklagt.
B. Lösung
Durch die Anpassung
der deutschen Rechtsvorschriften dürfen künftig drei-
und vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 350 kg Leergewicht (bei
Elektrofahrzeugen ohne Batterien!) künftig ab 16 Jahren
mit dem Führerschein S gefahren werden.
Im Anhang der
Drucksache das Bundesrates wird folgende Begründung
gegeben (auszugsweise):
Allgemeines
In einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren (P/2000/4211)
macht die Kommission geltend, dass in Deutschland die
Voraussetzungen zum Führen von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h (Artikel
1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG) als zu
hoch anzusehen seien und daher gegen Artikel 28 und 30
des EG-Vertrages verstießen.
Derzeit ist zum Führen
dieser Fahrzeuge in Deutschland eine Fahrerlaubnis der
Klasse B (Pkw) erforderlich. Durch diese Verordnung wird
eine neue Fahrerlaubnisklasse (Klasse S) eingeführt, mit
der einerseits den Bedenken der Kommission und
andererseits den Belangen der Verkehrssicherheit Rechnung
getragen wird. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
vergleichbarer Leistung (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2002/24/EG) werden
ebenfalls in diese Fahrerlaubnisklasse einbezogen. Die
Anforderungen für diese Fahrerlaubnisklasse liegen
deutlich unter denen der Klasse B. Erforderlich ist eine
theoretische und praktische Ausbildung sowie eine
theoretische und praktische Prüfung, die auf diese
Fahrzeuge abgestimmt sind.
Das Mindestalter für
die Klasse S wird auf 16 Jahre festgelegt. Die
Anforderungen, die an das Führen dieser Fahrzeuge
gestellt werden, liegen deutlich unter denen der Klasse B.
Das vorgeschriebene Ausbildungs- und Prüfungsniveau ist
mit dem der Klasse M vergleichbar.
Zur
Ausbildungsordnung (FahrschAusbO):
Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - (Anlage 2.8 zu § 4 Abs.
4 FahrschAusbO):
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. In Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird nach der
Angabe 'L 2 Doppelstunden' die Angabe 'S 2 Doppelstunden'
eingefügt."
Die Mindestdauer
des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
der Klasse S beträgt 2 Doppelstunden. Dies ergibt sich
zwar bereits aus Anlage 2.2 zu § 4 ist aber gemäß § 4
FahrschAusbO auch in Anlage 2.8 zu regeln.
Zu Artikel 4
Auch bei der Klasse S erfolgt die Schulung durch den
Fahrlehrer in der Regel von einem Begleitfahrzeug aus.
Daher muss eine Verständigung mit dem Fahrschüler über
Funk erfolgen können.
Zu Artikel 5
Die Gebühr für die praktische Prüfung für die Klasse
S beträgt 44,50 . Dies entspricht der Gebühr für
die Klasse M, da die Prüfungszeiten gleich lang sind.
Es ergibt sich
damit laut Bundesrat Drucksache 305/04 folgende neue Übersicht
über Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung:
Fahrerlaubnisklasse
(alt) |
Datum
der Erteilung der Fahrerlaubnis |
Unbeschränkte
Fahrerlaubnisklassen (neu) |
Zuteilung
nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9) |
Weitere
Berechtigungen:
- Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 |
1 |
vor dem 01.12.54 |
A, Al, B,
M, S, L |
|
L 174, 175 |
1 |
im Saarland
nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 |
A, Al, B,
M, S, L |
|
L 174, 175 |
1 |
nach dem 30.11.54
und vor dem 01.01.89 |
A, A1, M,
S, L |
|
L 174, 175 |
1 |
nach dem 31.12.88 |
A, A1, M, L |
|
L 174 |
1 a |
vor dem 01.01.88 |
A, A1, M,
S, L |
|
L 174, 175 |
1 a |
nach dem 31.12.88 |
A*, A1, M,
L |
|
L 174 |
1 beschränkt
auf Leichtkrafträder |
nach dem 31.03.80
und vordem 01.04.86 |
Al, M, S, L |
|
L 174, 175 |
1 b |
vor dem 01.01.89 |
A1, M, S, L |
|
L 174, 175 |
1b |
nach dem 31.12.88 |
A1, M, L |
|
L 174 |
2 |
vor dem 01.12.54 |
A, Al, B,
BE, Cl, C1 E, C, CE, M, S, L, T |
|
C 172 |
2 |
im Saarland
nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 |
A, Al, B,
BE, Cl, Cl E, C, CE, M, S, L, T |
|
|
2 |
vor dem 01.04.80 |
Al, B, BE,
Cl, C1 E, C, CE, M, S, L, T |
|
C 172 |
2 |
nach dem 31.03.80 |
B, BE, Cl,
C1E, C, CE, M, S, L, T |
|
C 172 |
2 beschränkt
auf Kombinationen nach Art eines
Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagen
mit drei Achsen |
nach dem 31.12.85 |
B, BE, Cl,
C1 E, M, S, L |
C, CE 79 (L:9
3), T** |
C 172 |
3 (a + b) |
vor dem 01.12.54 |
A, Al, B,
BE, Cl, C1 E, M, S, L, T |
CE 79 (C1 E
> 12000 kg, L:5 3), T |
Cl 171, L
174, 175 |
3 |
im Saarland
nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 |
A, Al, B,
BE, Cl, C1E, M, S, L, T |
CE 79 (Cl E
> 12000 kg,L:5 3), T** |
Cl 171, L
174, 175 |
3 |
vor dem 01.04.80 |
Al, B, BE,
Cl, C1E, M, S, L, T |
CE 79 (Cl E
> 12000 kg, L:5 3), T |
Cl 171, L
174, 175 |
3 |
nach dem 31.03.80
und vor dem 01.01.89 |
B, BE, Cl,
C1E, M, S, L, |
CE 79 (Cl E
> 12000 kg, L:5 3), T |
Cl 171, L
174, 175 |
3 |
nach dem 31.12.88 |
B, BE, Cl,
C1E, M, S, L, T |
CE 79 (Cl E
> 12000 kg, L:9 3), T |
Cl 171, L
174 |
4 |
vor dem 01.04.54 |
A, Al, B,
M, S, L |
|
L 174, 175 |
4 |
im Saarland
nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 |
A, Al, B,
M, S, L |
|
L 174, 175 |
4 |
vor dem 01.04.80 |
Al, M, S, L |
|
L 174,175 |
Autor: Roland Reichel, bsm, rr@solarmobil.net, Internet:
www.solarmobil.net, www.park-charge.de
Quellen:
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0305_2D04B,property=Dokument.pdf
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0305_2D04,property=Dokument.pdf
|