.

Pressemeldung des bsm zum "Führerschein ab 16"

. Ausgabestand 17.6.2004 - Erstellt von R.Reichel, bsm, email: RR@solarmobil.net
Für den Inhalt anderer WEB-Seiten, die durch links aufgerufen werden, wird keine Haftung übernommen, siehe
Haftungsausschluss

Startseite ... Solar- und Elektromobile ..... Veranstaltungen ..... Personen ..... Informationen .... Aktuelles

Leichtfahrzeuge bis 45 km/h und 350 kg Leergewicht jetzt
ab 16 Jahren mit Führerschein S

Der bsm meint dazu: Damit können populäre Elektroleichtfahrzeuge wie z.B. das CityEl künftig ab 16 Jahren gefahren werden, wenn sie auf 45 km/h und mit Versicherungskennzeichen zugelassen werden.

Nach aktuellen Informationen tritt die Regelung am 1. Februar 2005 in Kraft.


Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ laut Bundesrat Drucksache 305/04 hat am 11.6.2004 den Bundesrat passiert.

In § 6 des Straßenverkehrsgesetzes heißt es jetzt wörtlich:

„Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm' im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vier­rädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen".

Laut § 10 kann der Führerschein S ab 16 Jahren erworben werden.

A. Hintergrund

Die Europäischen Kommission hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (Rechtssache C-372/03) und Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens betreffend vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (P/2000/4211) geklagt.

B. Lösung

Durch die Anpassung der deutschen Rechtsvorschriften dürfen künftig drei- und vierrädrige Leichtfahrzeuge bis 350 kg Leergewicht (bei Elektrofahrzeugen ohne Batterien!) künftig ab 16 Jahren mit dem Führerschein S gefahren werden.

Im Anhang der Drucksache das Bundesrates wird folgende Begründung gegeben (auszugsweise):

Allgemeines
In einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren (P/2000/4211) macht die Kommission geltend, dass in Deutschland die Voraussetzungen zum Führen von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h (Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG) als zu hoch anzusehen seien und daher gegen Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages verstießen.

Derzeit ist zum Führen dieser Fahrzeuge in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) erforderlich. Durch diese Verordnung wird eine neue Fahrerlaubnisklasse (Klasse S) eingeführt, mit der einerseits den Bedenken der Kommission und andererseits den Belangen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit vergleichbarer Leistung (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2002/24/EG) werden ebenfalls in diese Fahrerlaubnisklasse einbezogen. Die Anforderungen für diese Fahrerlaubnisklasse liegen deutlich unter denen der Klasse B. Erforderlich ist eine theoretische und praktische Ausbildung sowie eine theoretische und praktische Prüfung, die auf diese Fahrzeuge abgestimmt sind.

Das Mindestalter für die Klasse S wird auf 16 Jahre festgelegt. Die Anforderungen, die an das Führen dieser Fahrzeuge gestellt werden, liegen deutlich unter denen der Klasse B. Das vorgeschriebene Ausbildungs- und Prüfungsniveau ist mit dem der Klasse M vergleichbar.

Zur Ausbildungsordnung (FahrschAusbO):
Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - (Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO):
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen: "1a. In Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird nach der Angabe 'L 2 Doppelstunden' die Angabe 'S 2 Doppelstunden' eingefügt."

Die Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff der Klasse S beträgt 2 Doppelstunden. Dies ergibt sich zwar bereits aus Anlage 2.2 zu § 4 ist aber gemäß § 4 FahrschAusbO auch in Anlage 2.8 zu regeln.

Zu Artikel 4
Auch bei der Klasse S erfolgt die Schulung durch den Fahrlehrer in der Regel von einem Begleit­fahrzeug aus. Daher muss eine Verständigung mit dem Fahrschüler über Funk erfolgen können.

Zu Artikel 5
Die Gebühr für die praktische Prüfung für die Klasse S beträgt 44,50 €. Dies entspricht der Gebühr für die Klasse M, da die Prüfungszeiten gleich lang sind.


Es ergibt sich damit laut Bundesrat Drucksache 305/04 folgende neue Übersicht über Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung:

Fahrerlaubnisklasse (alt) Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen:
- Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1 vor dem 01.12.54 A, Al, B, M, S, L   L 174, 175
1 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 A, Al, B, M, S, L   L 174, 175
1 nach dem 30.11.54 und vor dem 01.01.89 A, A1, M, S, L   L 174, 175
1 nach dem 31.12.88 A, A1, M, L   L 174
1 a vor dem 01.01.88 A, A1, M, S, L   L 174, 175
1 a nach dem 31.12.88 A*, A1, M, L   L 174
1 beschränkt auf Leichtkrafträder nach dem 31.03.80 und vordem 01.04.86 Al, M, S, L   L 174, 175
1 b vor dem 01.01.89 A1, M, S, L   L 174, 175
1b nach dem 31.12.88 A1, M, L   L 174
2 vor dem 01.12.54 A, Al, B, BE, Cl, C1 E, C, CE, M, S, L, T   C 172
2 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 A, Al, B, BE, Cl, Cl E, C, CE, M, S, L, T    
2 vor dem 01.04.80 Al, B, BE, Cl, C1 E, C, CE, M, S, L, T   C 172
2 nach dem 31.03.80 B, BE, Cl, C1E, C, CE, M, S, L, T   C 172
2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagen mit drei Achsen nach dem 31.12.85 B, BE, Cl, C1 E, M, S, L C, CE 79 (L:9 3), T** C 172
3 (a + b) vor dem 01.12.54 A, Al, B, BE, Cl, C1 E, M, S, L, T CE 79 (C1 E > 12000 kg, L:5 3), T Cl 171, L 174, 175
3 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 A, Al, B, BE, Cl, C1E, M, S, L, T CE 79 (Cl E > 12000 kg,L:5 3), T** Cl 171, L 174, 175
3 vor dem 01.04.80 Al, B, BE, Cl, C1E, M, S, L, T CE 79 (Cl E > 12000 kg, L:5 3), T Cl 171, L 174, 175
3 nach dem 31.03.80 und vor dem 01.01.89 B, BE, Cl, C1E, M, S, L, CE 79 (Cl E > 12000 kg, L:5 3), T Cl 171, L 174, 175
3 nach dem 31.12.88 B, BE, Cl, C1E, M, S, L, T CE 79 (Cl E > 12000 kg, L:9 3), T Cl 171, L 174
4 vor dem 01.04.54 A, Al, B, M, S, L   L 174, 175
4 im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 01.10.60 A, Al, B, M, S, L   L 174, 175
4 vor dem 01.04.80 Al, M, S, L   L 174,175

Autor: Roland Reichel, bsm, rr@solarmobil.net, Internet: www.solarmobil.net, www.park-charge.de

Quellen:
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0305_2D04B,property=Dokument.pdf
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0305_2D04,property=Dokument.pdf